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   VG München, 22.08.2018 - M 21 K 17.4816   

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VG München, 22.08.2018 - M 21 K 17.4816 (https://dejure.org/2018,60023)
VG München, Entscheidung vom 22.08.2018 - M 21 K 17.4816 (https://dejure.org/2018,60023)
VG München, Entscheidung vom 22. August 2018 - M 21 K 17.4816 (https://dejure.org/2018,60023)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwVfG § 48 Abs. 1 S. 1, § ... 49 Abs. 1, § 51 Abs. 1 Nr. 1; SVG § 55b Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1, § 89b, § 94b Abs. 5, § 96 Abs. 5 S. 2; PersAnpassG § 1; BewG § 14 Abs. 1 S. 4; BeamtVG § 70; VwGO § 113 Abs. 5 S. 2, § 124, § 124 a Abs. 4; AEUV Art. 157; GKG § 52 Abs. 2
    Rechtmäßigkeit des Ruhens von Versorgungsbezügen wegen eines von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung anstelle einer laufenden Versorgung gezahlten Kapitalbetrages

  • rewis.io

    Rechtmäßigkeit des Ruhens von Versorgungsbezügen wegen eines von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung anstelle einer laufenden Versorgung gezahlten Kapitalbetrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvL 10/11

    Die Anrechnung von Kapitalabfindungen der NATO auf das Ruhegehalt von

    Auszug aus VG München, 22.08.2018 - M 21 K 17.4816
    Als die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 (Az. 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14) bekannt geworden war, trug der Kläger mit Schreiben vom ..., ... und ... August 2017 weitere Argumente gegen die Rechtmäßigkeit seiner Ruhensregelung vor.

    Zur Begründung wurde durch seine anschließend bestellten Bevollmächtigten vorgetragen, nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2013 (Az. 2 C 47.11) und des OVG Münster vom 20. Januar 2016 (Az. 1 A 2021/13) könne die bestandskräftige Ruhensregelung trotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 (Az. 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14) keinen weiteren Bestand haben.

    Welche Fassung der für die Versorgung relevanten Vorschriften jeweils Anwendung findet, ergibt sich grundsätzlich aus den zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung eines Soldaten geltenden Übergangsregelungen des Soldatenversorgungsgesetzes (vgl. BVerfG vom 23.05.2017 - 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14, Rn. 8 - BVerfGE 145, 249 = ZBR 2017, 305 = Schütz/Maiwald BeamtR ES/C III 1.4 Nr. 9).

    Daraus folgt, dass der hier zu beurteilenden Ruhensregelung § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG in derjenigen durch das Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218, SVG 1989) herbeigeführten Fassung des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG 1989) zugrunde lag, für die nun in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt ist, dass sie mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfG vom 23.05.2017, a.a.O.).

    - Die auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2013 (Az. 2 C 47.11) gestützte Argumentation, mit § 55b SVG in der ab dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung sei die frühere Beschränkung der Verweisung des § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG auf lediglich § 55b Abs. 1 Satz 1 SVG aufgegeben worden, seither ergebe sich aus der Verweisung auf den gesamten § 55b Abs. 1 SVG, dass auch bei gezahltem Kapitalbetrag nach vollständiger Kompensation eine zeitliche Begrenzung des Ruhens stattzufinden habe, ist rechtsirrig und nach Ergehen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 (a.a.O.) überholt.

    Denn der Gesetzgeber habe davon ausgehen dürfen, dass eine am Ende der auswärtigen Dienstzeit ausgezahlte Kapitalabfindung im Hinblick auf die damit verbundenen vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten für ihren Empfänger einen wirtschaftlichen Wert aufweisen oder erreichen könne, der bei typischem Verlauf auch durch eine zeitlich nicht eingeschränkte Addition von Ruhensbeträgen nicht überschritten werde; zusätzlich habe der Betroffene die Wahl gehabt, die Abfindung an seinen Dienstherrn auszukehren und sich auf diese Weise einen ungekürzten Versorgungsanspruch zu sichern (BVerfG vom 23.05.2017, a.a.O., Rn. 85 ff.).

  • BVerwG, 05.09.2013 - 2 C 47.11

    Versorgung; Ruhen; Kapitalabfindung; zwischenstaatliche Einrichtung;

    Auszug aus VG München, 22.08.2018 - M 21 K 17.4816
    Trotz zwischenzeitlich ergangener obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung (OVG Münster vom 20.01.2016 - 1 A 2021/13; BVerwG vom 05.09.2013 - 2 C 47.11) sei weiterhin daran festzuhalten, dass weder durch Verfassungsrecht noch durch die Auslegung einfachen Gesetzesrechts eine zeitliche Begrenzung des Ruhens der Versorgungsbezüge nach § 55b SVG aufgrund des Aufzehrungsgedankens im Wege einer Zulassung des Wiederaufgreifens des Verfahrens geboten sei.

    Zur Begründung wurde durch seine anschließend bestellten Bevollmächtigten vorgetragen, nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2013 (Az. 2 C 47.11) und des OVG Münster vom 20. Januar 2016 (Az. 1 A 2021/13) könne die bestandskräftige Ruhensregelung trotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 (Az. 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14) keinen weiteren Bestand haben.

    - Die auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2013 (Az. 2 C 47.11) gestützte Argumentation, mit § 55b SVG in der ab dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung sei die frühere Beschränkung der Verweisung des § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG auf lediglich § 55b Abs. 1 Satz 1 SVG aufgegeben worden, seither ergebe sich aus der Verweisung auf den gesamten § 55b Abs. 1 SVG, dass auch bei gezahltem Kapitalbetrag nach vollständiger Kompensation eine zeitliche Begrenzung des Ruhens stattzufinden habe, ist rechtsirrig und nach Ergehen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 (a.a.O.) überholt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2016 - 1 A 2021/13

    Rücknahme eines bestandskräftigen Ruhensbescheids bei Beziehen der Ruhensregelung

    Auszug aus VG München, 22.08.2018 - M 21 K 17.4816
    Trotz zwischenzeitlich ergangener obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung (OVG Münster vom 20.01.2016 - 1 A 2021/13; BVerwG vom 05.09.2013 - 2 C 47.11) sei weiterhin daran festzuhalten, dass weder durch Verfassungsrecht noch durch die Auslegung einfachen Gesetzesrechts eine zeitliche Begrenzung des Ruhens der Versorgungsbezüge nach § 55b SVG aufgrund des Aufzehrungsgedankens im Wege einer Zulassung des Wiederaufgreifens des Verfahrens geboten sei.

    Zur Begründung wurde durch seine anschließend bestellten Bevollmächtigten vorgetragen, nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2013 (Az. 2 C 47.11) und des OVG Münster vom 20. Januar 2016 (Az. 1 A 2021/13) könne die bestandskräftige Ruhensregelung trotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 (Az. 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14) keinen weiteren Bestand haben.

  • VGH Bayern, 27.08.2018 - 14 B 18.478

    Anrechnung einer Kapitalabfindung auf Ruhegehalt eines Beamten

    Auszug aus VG München, 22.08.2018 - M 21 K 17.4816
    Aufgrund dieser Rechtsprechung sind die generellen Bedenken, die gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Ruhensregelung ohne zeitliche Begrenzung erhoben wurden, nicht mehr vertretbar (ebenso zuletzt BayVGH vom 27.08.2018 - 14 B 18.478 - juris).
  • BVerwG, 27.03.2008 - 2 C 30.06

    Abfindung; Abwendungsbefugnis; Beamtenversorgung; Dynamisierung; fiktive Rente;

    Auszug aus VG München, 22.08.2018 - M 21 K 17.4816
    September 2008 Widerspruch ein und beantragte zugleich die Neuregelung seiner Bezüge unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2008 (Az. 2 C 30.06).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2018 - 1 A 282/07

    Prüfung der Norm des § 55b Abs. 3 S. 1 SVG a.F. im Soldatenversorgungsrecht wegen

    Auszug aus VG München, 22.08.2018 - M 21 K 17.4816
    Die Prüfung, ob die Anwendung einer durch das Bundesverfassungsgericht bereits als verfassungsgemäß bestätigten Norm (hier: § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG a.F.) in dem betroffenen Einzelfall zu einem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügenden Ergebnis führt, hat im Soldatenversorgungsrecht u.a. wegen der für diesen Rechtsbereich geltenden strikten Rechtsbindung nicht zu erfolgen (OVG Münster vom 20.04.2018 - 1 A 282/07 - juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.04.2011 - 10 A 11144/10

    Beamtenversorgung; fiktive Rentenermittlung für die Ruhensregelung;

    Auszug aus VG München, 22.08.2018 - M 21 K 17.4816
    Hiergegen legte der Kläger am ... September 2012 Widerspruch ein, welchen er im Wesentlichen mit den Gründen der Entscheidung des OVG Koblenz vom 15. April 2011 (Az. 10 A 11144/10. OVG) begründete.
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